Migrationsrecht

Das Ausländerrecht, das inzwischen als Migrationsrecht bezeichnet wird, ist ein Teil des besonderen Verwaltungsrechts und umfasst alle gesetzlichen Regelungen, die den Aufenthalt von Personen, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, betreffen.

Ausgangspunkt im Ausländerrecht ist dabei der Begriff des Ausländers, der in § 2 I AufenthG legaldefiniert ist: „Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist.“ Deutscher ist nach Art. 116 I GG im Ausländerrecht vor allem, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

Hauptregelungsinhalte im Ausländerrecht sind:

  • Einreise in das Bundesgebiet / Visa
  • Aufenthaltstitel
  • Familiennachzug (Ehegattennachzug, Kindernachzug…)
  • Studiumsaufenthalt
  • Erwerbstätigkeitserlaubnis
  • Freizügigkeitsrecht für EU-Bürgerinnen und -Bürger und Familienangehörige
  • Verbesserung des Aufenthaltsstatus
  • Einbürgerung
  • Beendigung des Aufenthaltsrechts
  • Aufenthaltsrechtliche Lösungsmöglichkeiten bei statuslosem Aufenthalt
  • Härtefallkommission
  • Asylverfahren, Dublin-Verfahren